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Steuern & Recht

Gutschriftverfahren, Land für Land.

Krevaro rechnet Creator-Auszahlungen im Gutschriftverfahren ab: Der Leistungsempfänger stellt die Abrechnung anstelle des Leistenden aus. Innerhalb der EU ist das nach Artikel 224 der EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie zulässig, vorbehaltlich länderspezifischer Vorgaben, vorheriger Vereinbarungen und Anerkennungsverfahren. Diese Seite listet die Regeln für jeden Markt auf, den wir bedienen, dazu die Umsetzung in Krevaro und die Quellen dahinter.

Das ist keine Steuerberatung. Wie die Regeln in Ihrem Fall greifen, hängt von Ihrem Setup ab; das letzte Wort hat Ihre Steuerberatung. Rechtsgrundlagen und Quellen geprüft im August 2026, Korrekturen willkommen an hello@krevaro.com.
EU · Rahmen 01 · Deutschland02 · Österreich03 · Schweiz04 · Spanien05 · Frankreich06 · Niederlande07 · Belgien08 · Italien
EU · Rechtsrahmen

Drei Artikel, auf denen alles aufsetzt.

Vor den nationalen Feinheiten ist die Struktur überall in der EU dieselbe. Drei Artikel der Mehrwertsteuer-Richtlinie (2006/112/EG) entscheiden, wo eine Creator-Leistung besteuert wird, wer die Steuer schuldet und ob die Marke den Beleg schreiben darf.

Art. 44 · Leistungsort Bei einer Leistung an ein anderes Unternehmen liegt der Leistungsort dort, wo dieses Unternehmen seinen Sitz hat; geht die Leistung an eine feste Niederlassung anderswo, gilt deren Ort. Für Creator-Kooperationen heißt das: Maßgeblich ist der Sitz der Marke, nicht der des Creators.
Art. 196 · Steuerschuldner Ist der Leistende nicht im Mitgliedstaat des Leistungsempfängers ansässig, schuldet der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das ist das Reverse-Charge-Verfahren. Bei einem Creator aus einem anderen Mitgliedstaat rechnet die Marke die Steuer also selbst ab, statt sie auszuzahlen. Deshalb wird Reverse Charge in Krevaro je Creator erfasst und nicht global eingestellt.
Art. 224 · Gutschriftverfahren Der Leistungsempfänger darf die Abrechnung im Namen des Leistenden ausstellen. Dafür braucht es eine vorherige Vereinbarung beider Seiten und ein Verfahren, in dem der Leistende jeden einzelnen Beleg anerkennt. Die Mitgliedstaaten dürfen eigene Bedingungen ergänzen, und genau daher kommen die Unterschiede in den Länderabschnitten weiter unten.
Die Schweiz gehört nicht zum EU-Mehrwertsteuersystem. Dort gelten das MWSTG und die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung, siehe Abschnitt 03.
Quelle: EUR-Lex · Richtlinie 2006/112/EG →
00 · Wie Krevaro das abdeckt

Ein Zahlungslauf, in jedem Markt konform.

Vorherige Vereinbarung Das Gutschriftverfahren setzt überall die Zustimmung des Creators voraus. Krevaro erfasst die Gutschriftvereinbarung beim Onboarding des Creators, in der Form, die das jeweilige Land verlangt, und hinterlegt sie auf dem Profil.
Bezeichnung & Pflichtangaben Jede Gutschrift trägt die im jeweiligen Land vorgeschriebene Bezeichnung: „Gutschrift“, „facturación por el destinatario“ oder „factuur door afnemer“. Dazu alle Pflichtangaben einer Rechnung, eine fortlaufende Nummerierung und die Steuernummern des Creators.
Umsatzsteuer pro Creator Regelbesteuerung, Kleinunternehmerregelung oder Reverse Charge wird einmal auf dem Creator-Profil erfasst und danach automatisch auf jeden Beleg angewendet.
Widerspruch & Korrekturen Creator sehen jede Gutschrift in ihrem Portal und können vor der Auszahlung widersprechen. Erstattungen, Storni und Korrekturen werden der Periode zugeordnet, in die sie gehören.
Revisionssichere Exporte Jede abgeschlossene Periode erzeugt einen Export, den Ihre Buchhaltung direkt importieren kann. So steht hinter jeder Auszahlung ein nummerierter Beleg.
01 · Deutschland

Deutschland § 14 UStG.

Gutschrift (Gutschriftverfahren)

Rechtsgrundlage. § 14 des deutschen Umsatzsteuergesetzes, Gutschriftverfahren nach § 14 Abs. 2.

Setzt eine vorherige Vereinbarung zwischen der Marke (Leistungsempfänger) und dem Creator (Leistender) voraus, bevor die Gutschrift die Rechnung des Creators ersetzt.
Der Beleg muss als „Gutschrift“ bezeichnet sein und alle Pflichtangaben einer Rechnung enthalten: Namen, Adressen, Steuernummer oder USt-IdNr. des Creators, fortlaufende Nummer, Steuersatz und Steuerbetrag.
Die umsatzsteuerliche Behandlung folgt dem Status des Creators: Regelbesteuerung, Kleinunternehmer (§ 19 UStG) oder Reverse Charge.
Der Creator kann der Gutschrift widersprechen; der Widerspruch nimmt ihr die Wirkung als Rechnung. Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer kann eine Steuerschuld begründen (§ 14c UStG). Korrekturen werden deshalb der Periode zugeordnet, in die sie gehören.
Quelle: Gesetze im Internet · § 14 UStG →
02 · Österreich

Österreich § 11 UStG.

Gutschrift (Gutschriftverfahren)

Rechtsgrundlage. § 11 Abs. 8 Z 3 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes (UStG).

Der vom Leistungsempfänger erstellte Beleg muss ausdrücklich die Bezeichnung „Gutschrift“ tragen (oder eine internationale Entsprechung wie „self-billing“), um kenntlich zu machen, dass er die Rechnung des Leistenden ersetzt.
Setzt eine vorherige Vereinbarung zwischen der Marke (Leistungsempfänger) und dem Creator (Leistender) voraus.
Die Gutschrift muss alle nach österreichischem Recht vorgeschriebenen Pflichtangaben enthalten: Name und Adresse des Leistenden, gültige UID- bzw. Steuernummer des Leistenden, fortlaufende Nummerierung und weitere.
Widerspricht der Creator dem Inhalt oder der Steuerberechnung, muss er den Leistungsempfänger benachrichtigen oder den Beleg korrigieren. Unrichtige Steuerausweise auf einer Gutschrift können Haftungsfolgen auslösen.
Quelle: ICON · Umsatzsteuer-Praxis →Quelle: VAT Consulting · Self-billing →Quelle: VATupdate · Self-billing guide →
03 · Schweiz

Schweiz MWSTG.

Gutschrift (Abrechnung durch den Leistungsempfänger)

Rechtsgrundlage. Schweizerisches Mehrwertsteuergesetz (MWSTG) und die Praxisfestlegungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV).

Das Gutschriftverfahren ist vollumfänglich zulässig; eine formelle Genehmigung oder vorherige Meldung an die Steuerbehörden ist nicht erforderlich. Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien bleibt dennoch Best Practice.
Der Beleg muss den Leistungserbringer (Creator) mit allen gesetzlichen Angaben korrekt bezeichnen, einschließlich seiner MWST-/UID-Nummer im CHE-Format, sofern er mehrwertsteuerpflichtig ist.
Die Verantwortung für die Richtigkeit der steuerlichen Behandlung liegt beim Leistungserbringer. Wird die Mehrwertsteuer unzutreffend ausgewiesen, etwa der Normalsatz bei einem nicht steuerpflichtigen Leistenden, muss er widersprechen, sonst schuldet er die ausgewiesene Steuer.
Quelle: ESTV · Paying VAT →Quelle: Tolley · Self-billing Switzerland →Quelle: ESTV · VAT info & practice →
04 · Spanien

Spanien RD 1619/2012.

Autofacturación (Abrechnung durch den Empfänger)

Rechtsgrundlage. Artikel 5 des Real Decreto 1619/2012.

Setzt eine vorherige schriftliche Vereinbarung zwischen Leistungsempfänger und Leistendem voraus, bevor die ersten Umsätze abgerechnet werden.
Der Leistende muss jeder vom Leistungsempfänger ausgestellten Rechnung ausdrücklich zustimmen.
Die Rechnung muss den ausdrücklichen Hinweis enthalten, dass sie durch den Leistungsempfänger ausgestellt wurde („facturación por el destinatario“).
Quelle: Agencia Tributaria · Invoice content →Quelle: Stripe · Self-billing in Spain →
05 · Frankreich

Frankreich CGI.

Autofacturation

Rechtsgrundlage. Französisches Steuergesetzbuch (Code général des impôts).

Setzt ein vorheriges Mandat bzw. eine Vereinbarung voraus (mandat de facturation), unterzeichnet oder stillschweigend erteilt vor der Ausstellung und in einer Steuerprüfung nachweisbar.
Der Leistende darf für denselben Umsatz keine eigene Ausgangsrechnung ausstellen.
Quelle: Tolley · Self-billing France →Quelle: Tipalti · Self-billing →
06 · Niederlande

Niederlande Uitvoeringsbesluit OB 1968.

Zelf-facturering

Rechtsgrundlage. Niederländische Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (Uitvoeringsbesluit omzetbelasting 1968).

Zwischen beiden Parteien muss eine vorherige Vereinbarung über das Gutschriftverfahren bestehen.
Die Rechnung muss ausdrücklich „factuur door afnemer“ (Rechnung durch den Leistungsempfänger) oder eine gleichwertige Formulierung enthalten.
Für die Richtigkeit der auf der Gutschrift ausgewiesenen Umsatzsteuer bleibt der Leistende rechtlich verantwortlich.
Quelle: Tolley · Self-billing Netherlands →
07 · Belgien

Belgien MwSt.-Gesetzbuch, Art. 53.

Zelf-facturering / Autofacturation

Rechtsgrundlage. Belgisches Mehrwertsteuergesetzbuch (Artikel 53).

Setzt eine formelle vorherige Vereinbarung zwischen Leistendem und Leistungsempfänger voraus.
Der Leistende muss den Bedingungen des Gutschriftverfahrens formell zustimmen.
Die Rechnung muss deutlich ausweisen, dass der Leistungsempfänger sie im Namen des Leistenden ausstellt („facturation par le client“).
08 · Italien

Italien DPR 633/1972.

Autofattura (Gutschriftverfahren)

Rechtsgrundlage. Präsidialdekret DPR 633/1972.

Italien setzt eine strikte elektronische Rechnungsstellung in Echtzeit über das Sistema di Interscambio (SdI) durch.
Klassische Gutschriftvereinbarungen sind nach EU-Recht zulässig; bei grenzüberschreitenden oder bestimmten Regularisierungsfällen muss der italienische Leistungsempfänger jedoch häufig eine elektronische Eigenrechnung (autofattura) über das SdI erzeugen, mit den passenden Belegarten-Codes (etwa TD17–TD19).
Quelle: FatturaPA · SdI e-invoicing →Quelle: ohmyfin · Invoice requirements Italy →

Sehen Sie die Gutschrift, die dabei entsteht.

Dreißig Minuten, eine Live-Vorführung, keine Präsentation. Wir führen einen Zahlungslauf in einem exemplarischen Shop vor und zeigen Ihnen den Beleg, der dabei entsteht.

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© 2026 Krevaro · Diese Übersicht ist eine Eigenveröffentlichung und fasst öffentliche Rechtsvorschriften und Kommentarliteratur zusammen, geprüft im August 2026. Sie ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. ← Zurück zur Startseite
Drei Personen sitzen mit Laptops an einem langen Tisch in einem Büro im Abendlicht. KI-generiertes Bild
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